Natürlich wollen Sie potenzielle neue Mitarbeiter auf Herz und Nieren prüfen. Schließlich sind die Suche nach einer qualifizierten Fachkraft und ihre Einarbeitung ein erheblicher Kostenfaktor für das Unternehmen. Außerdem ist es auch ein Kompetenzkriterium für Sie als Führungskraft, ob Sie in der Lage sind, eine gute Personalauswahl zu treffen. Allerdings gibt es beim Vorstellungsgespräch bestimmte rechtliche Grenzen und seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zusätzliche Einschränkungen, denen Sie bei der Befragung Ihres Kandidaten ausgesetzt sind. Bei folgenden Fragen müssen Sie im Vorstellungsgespräch Vorsicht walten lassen:

Vermögensverhältnisse
Grundsätzlich dürfen Sie nicht nach den finanziellen Verhältnissen des Bewerbers fragen. Ausnahmen: Wenn Sie z. B. einen Kassierer für ein Geldinstitut einstellen oder eine Position mit Prokura vergeben wollen.

Krankheiten
Danach dürfen Sie generell nicht fragen. Ausnahme: berufsrelevante Krankheiten, wenn der Arbeitsplatz spezielle Anforderungen an die physische und psychische Gesundheit des Bewerbers stellt.

Vorstrafen
Grundsätzlich ist eine Frage danach nicht erlaubt. Ausnahme: Wenn es sich um eine Vertrauensstellung handelt. Nach Diebstahl und Unterschlagungen bei Kassierern oder Geldboten, Verkehrsvorstrafen bei Chauffeuren, sexuellem Missbrauch bei Personen, deren Beruf eine Tätigkeit mit minderjährigen oder sozial abhängigen Personen beinhaltet, darf gefragt werden.

Tipp: Sie können sich aber generell in bestimmten Bereichen ein polizeiliches Führungszeugnis übergeben lassen.

Schwangerschaft
Diese Frage ist generell nicht erlaubt, sogar auch dann nicht, wenn der freie Arbeitsplatz mit einem Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen verbunden ist. Ausnahme: Wenn die Schwangerschaft die Ausübung des Berufs unmittelbar verhindert, z. B. Mannequins und Tänzerinnen, bzw. auch, wenn die Arbeitsstelle mit einer unmittelbaren Infektionsgefahr verbunden ist.

Behinderung und Schwerbehinderung
Früher war die Frage nach einer Behinderung, die keine Schwerbehinderung ist, zulässig, die Frage nach einer Schwerbehinderung dagegen nicht. Diese Differenzierung ist nach der Einführung des AGG nicht mehr möglich, weil es ausdrücklich auch eine „normale“ Behinderung unter Schutz stellt.

Tipp: Stellen Sie diese Frage nur, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben, das heißt, der von Ihnen angebotene Arbeitsplatz ein Anforderungsprofil ausweist, das eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausschließt.

Homosexualität
Die Frage nach der sexuellen Orientierung ist nach dem AGG unzulässig.

Wehr- und Zivildienst
Fragen danach sind unzulässig, weil dadurch nach AGG das Benachteiligungsmerkmal „Weltanschauung“ betroffen sein kann.

Gewerkschafts-, Partei-, Religionszugehörigkeit
Die Frage danach ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Stelle in einem Tendenzbetrieb (politische Partei, Gewerkschaft, kirchliche Einrichtung).

Alkohol und Drogenkonsum
Die Frage danach ist nicht erlaubt. Zulässig dagegen bleibt die Frage nach entsprechenden Abhängigkeiten für gefährliche und sicherheitsempfindliche Aufgaben (z. B. Kraftfahrer, Gerüstbauer, Maschinenführer, Pilot etc.).